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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §85 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des § 85 Abs 1 WRG ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung nur zuständig, wenn einer der dort näher gekennzeichneten Streitfälle gegeben ist und das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat (Hinweis E 15.2.1983, 82/07/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070289.X01Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012