RS Vwgh 1989/5/30 85/07/0289

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des § 85 Abs 1 WRG ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung nur zuständig, wenn einer der dort näher gekennzeichneten Streitfälle gegeben ist und das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat (Hinweis E 15.2.1983, 82/07/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070289.X01

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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