RS Vwgh 1989/5/30 88/14/0117

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

Abgabenverfahren
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1
EStG 1972 §28 Abs1 Z1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1990, 12;

Rechtssatz

Das Gießen der Blumen (Hausschmuck) zählt nicht zu den Pflichten eines "echten" Vermieters.

Schlagworte

Vermietung / als gewerbliche Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140117.X15

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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