RS Vwgh 1989/5/30 89/14/0096

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §66;
EStG 1972 §67 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0095 E 30. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit des Widerrufes der Pensionszuschußvereinbarung läßt die Besteuerung der Pensionszuschüsse nach § 66 EStG nicht gleichheitswidrig erscheinen, weil sich der laufende Pensionszuschuß, der, solange kein Widerruf stattfand, eben unbefristet und damit insgesamt in betragsmäßig unbestimmter Höhe zusteht, insofern auch vom tatsächlichen her vom betragsmäßig feststehenden Abfertigungsanspruch unterscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140096.X02

Im RIS seit

30.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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