Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §66;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0095 E 30. Mai 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Möglichkeit des Widerrufes der Pensionszuschußvereinbarung läßt die Besteuerung der Pensionszuschüsse nach § 66 EStG nicht gleichheitswidrig erscheinen, weil sich der laufende Pensionszuschuß, der, solange kein Widerruf stattfand, eben unbefristet und damit insgesamt in betragsmäßig unbestimmter Höhe zusteht, insofern auch vom tatsächlichen her vom betragsmäßig feststehenden Abfertigungsanspruch unterscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140096.X02Im RIS seit
30.05.1989