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10/10 DatenschutzNorm
AAV §1;Rechtssatz
Auch Privatwohnungen und Geschäftsräumlichkeiten der Kunden eines Reinigungsunternehmens, in denen Arbeitnehmer des Unternehmens - wenn auch nur vorübergehend und kurzfristig - Reinigungsarbeiten ausführen, sind der Regelung des ASchG, der AAV und dem ArbIG unterliegende Arbeitsstellen. Der Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer hat daher dem Arbeitsinspektorat auf dessen Verlangen diese Arbeitsstellen bekannt zu geben. Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen. Die notwendige Mitwirkung des Kunden zur Beachtung arbeitsinspektionsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften hat der Arbeitgeber durch privatrechtliche Vereinbarung sicherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080184.X02Im RIS seit
01.12.2006