RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0184

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §18 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Die bloße Zitierung des § 18 Abs 1 ArbIG ohne ausdrückliche Anführung einer der beiden oder beider Straftatbestände im Spruch eines Bescheides stellt keinen Verstoß gegen § 44 a lit b VStG dar, wenn zufolge der Umschreibung der Tatbilder die Zuordnung der erwiesenen Tat zu einem Straferkenntnis ist.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080184.X01

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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