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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §18 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Zitierung des § 18 Abs 1 ArbIG ohne ausdrückliche Anführung einer der beiden oder beider Straftatbestände im Spruch eines Bescheides stellt keinen Verstoß gegen § 44 a lit b VStG dar, wenn zufolge der Umschreibung der Tatbilder die Zuordnung der erwiesenen Tat zu einem Straferkenntnis ist.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080184.X01Im RIS seit
01.12.2006