RS Vwgh 1989/5/30 88/14/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1989
beobachten
merken

Index

Abgabenverfahren
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1
EStG 1972 §28 Abs1 Z1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1990, 12;

Rechtssatz

Wenn der Vermieter die Abrechnung der Stromkosten übernimmt, leistet er eine bei den üblichen Vermietungen nicht übliche Verwaltungsarbeit. Bei nur sechs Ferienwohnungen übersteigt diese Verwaltungsarbeit aber nicht in erheblichem Umfang jenes Ausmaß, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.

Schlagworte

Vermietung / als gewerbliche Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140117.X10

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten