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Arbeitsrecht - AZGNorm
AZG §11 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0062 E 29. Juni 1987 VwSlg 12494 A/1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Anordnung zusätzlicher Ruhepausen nach § 11 Abs 7 AZG setzt voraus, dass die betroffenen Arbeiten nach ihrem typischen betrieblichen Ablauf unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Bedingungen, unter denen sie zu verrichten sind, wegen ihrer gegenüber dem im Abs 1 des § 11 AZG vorausgesetzten Maßstab relativ größeren Schwere oder sonstigen größeren gesundheitlichen Abträglichkeit eine über Abs 1 hinausgehende Zeit der Unterbrechung der Arbeitszeit zur Regenerierung der Arbeitskraft der mit diesen Arbeiten befassten Arbeitnehmer erforderlich machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080191.X02Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021