Index
AbgabenverfahrenNorm
BAO §119 Abs1Rechtssatz
In der Regel wird nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Ges die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Den Haftenden trifft die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtige (§ 77 Abs 2 BAO iVm § 119 Abs 1 BAO), sodaß er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat.
Schlagworte
MantelzessionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140043.X02Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022