TE Vfgh Erkenntnis 2003/9/23 B196/02

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk als unbegründet ab, mit dem er bestraft wurde, weil er am 29. Oktober 1999 um 11:10 Uhr als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges samt Sattelanhänger ein mehrspuriges Kraftfahrzeug bei Streckenkilometer 76,5 überholt hat, somit auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" (§52 lita Z4c StVO 1960) mit der Zusatztafel "für LKW über 7,5 t höchste zulässige Gesamtmasse und LKW mit Anhänger über 750 kg höchste zulässige Gesamtmasse in der Zeit von 05.00 bis 22.00 Uhr" gekennzeichnet ist.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der unter anderem die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 10. September 1999, Z138.001/111-II/B/8-99, geltend gemacht wird, mit welcher auf der A 1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg von Streckenkilometer 60,5 bis Streckenkilometer 117,8 in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Überholverbot für bestimmte Lastkraftfahrzeuge verordnet wurde.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete ebenfalls eine Äußerung und legte die Verordnungsakten vor.

II. 1. Aus Anlaß der - zulässigen - Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 2003, B196/02-16, von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "von km 60,5 bis km 117,8;" in Punkt I.A. der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 10. September 1999, Zl. 138.001/111-II/B/8-99, eingeleitet.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V80/03, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf den als gesetzwidrig aufgehobenen Teil der Verordnung. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung der Verordnung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B196.2002

Dokumentnummer

JFT_09969077_02B00196_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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