RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0222

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

10/10 Datenschutz
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1974 §5 Abs2;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG 1978 §18 Abs3;
DSG StandardV 1987 §3 Z4;
KJBG 1987 §26 Abs1;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat auf dessen Verlangen Einsicht in die gesamten Unterlagen zu gewähren in die er neben dem Verzeichnis nach § 26 Abs 1 KJBG auch "geschäftsspezifische" bzw. "kundenspezifische" Daten aufgenommen hat. Dies entspricht auch dem Zweck, sowohl des § 5 Abs 2 ArbIG als auch des § 26 Abs 1 KJBG, dem Arbeitsinspektor zu ermöglichen, sich jederzeit und umfassend über das zu unterrichten, was er im Hinblick auf seine "Aufgabenstellung" in einem konkreten Fall benötigt (vgl. Geppert - Arbeitsinspektion und Arbeitnehmerschutzrecht, S 201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080222.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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