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10/10 DatenschutzNorm
ArbIG 1974 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat auf dessen Verlangen Einsicht in die gesamten Unterlagen zu gewähren in die er neben dem Verzeichnis nach § 26 Abs 1 KJBG auch "geschäftsspezifische" bzw. "kundenspezifische" Daten aufgenommen hat. Dies entspricht auch dem Zweck, sowohl des § 5 Abs 2 ArbIG als auch des § 26 Abs 1 KJBG, dem Arbeitsinspektor zu ermöglichen, sich jederzeit und umfassend über das zu unterrichten, was er im Hinblick auf seine "Aufgabenstellung" in einem konkreten Fall benötigt (vgl. Geppert - Arbeitsinspektion und Arbeitnehmerschutzrecht, S 201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080222.X01Im RIS seit
05.12.2006