RS Vwgh 1989/5/30 84/05/0159

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

Baurecht - NÖ
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
BauRallg
ROG NÖ 1976 §19 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/05/0161

Rechtssatz

Zwischen der bereits rechtskräftig entschiedenen und der neu an die Behörde herangetragenen Angelegenheit besteht eine zur Zurückweisung führende Identität der Sache, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dabei muss dies in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden, sodass (geringfügige) Änderungen des Bauansuchens der Identität der Sache nur dann entgegenstehen, wenn sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten. (hier: Erforderlichkeit des Baus für landwirtschaftliche Zwecke gem § 19 Abs 4 NÖ ROG)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050159.X01

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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