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Baurecht - NÖNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/05/0161Rechtssatz
Zwischen der bereits rechtskräftig entschiedenen und der neu an die Behörde herangetragenen Angelegenheit besteht eine zur Zurückweisung führende Identität der Sache, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dabei muss dies in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden, sodass (geringfügige) Änderungen des Bauansuchens der Identität der Sache nur dann entgegenstehen, wenn sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten. (hier: Erforderlichkeit des Baus für landwirtschaftliche Zwecke gem § 19 Abs 4 NÖ ROG)
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984050159.X01Im RIS seit
13.12.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019