RS Vwgh 1989/5/30 89/14/0049

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z3
EStG 1972 §23 Z1
GewStG §1 Abs1

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 4;

Rechtssatz

Ein Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit. Die Bewahrung und Verbreitung einer religions philosophischen Überzeugung kann für sich allein nicht Betrieb sein. Sie könnte nur Anlaß, Motivation oder Zielbestimmung von Tätigkeiten sein, die einen Betrieb iSd gegebenen Definition darstellen.

Schlagworte

Spenden Vermächtnisse Religionsgemeinschaft Gralsbewegung Gralsgemeinschaft Gralsbotschaft Betrieb GewerbebetriebVerwertungsrecht (urheberrechtliches) Religionsgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140049.X03

Im RIS seit

06.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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