RS Vwgh 1989/5/30 88/14/0117

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

Abgabenverfahren
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1
EStG 1972 §28 Abs1 Z1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1990, 12;

Rechtssatz

Eine "gewerbl" Vermietung erfolgt vor allem in den typischen Fällen "gewerbl Beherbergung von Fremden in Hotels und Fremdenpensionen. Die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters besteht insb in der (angebotenen) Verpflegung der Gäste (und sei es auch nur in der Form eines Frühstücks) und in der täglichen Wartung der Zimmer (Reinigung, Bettenmachen). Wenn solche Tätigkeiten wie die tägliche Verabreichung eines Frühstücks und die tägliche Wartung der Zimmer allerdings wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur in bescheidenem Ausmaß anfallen, begründen auch sie keinen (steuerlichen) Gewerbebetrieb. Umgekehrt führt aber eine Fremdenzimmervermietung (Ferienwohnungsvermietung), bei der keinerlei Verpflegung der Gäste und keine tägliche Wartung der Zimmer stattfindet, erst dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn eine verhältnismäßig größere Zahl von Zimmern (Wohnungen) eine Tätigkeit bedingt, die über jene Tätigkeit, wie sie mit der bloßen Nutzungsüberlassung von Räumen üblicherweise verbunden ist, deutlich hinausgeht.

Schlagworte

Vermietung / als gewerbliche Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140117.X05

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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