RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0184

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §1 Abs2;
ASchG 1972 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0035 E 3. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, in denen jedoch vorübergehend gearbeitet wird, werden nach § 3 Abs 6 ASchG den "anderen Arbeitsstellen" in Bezug auf die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gleichgestellt und unterliegen gegenüber den "Arbeitsräumen" einem weniger strengen Maßstab. Diesen Grundsatz hat über den Anwendungsbereich des § 3 ASchG hinaus für die anderen Bereiche des durch das ASchG geregelten Arbeitnehmerschutzes Geltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080184.X03

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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