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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0035 E 3. April 1986 RS 1Stammrechtssatz
Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, in denen jedoch vorübergehend gearbeitet wird, werden nach § 3 Abs 6 ASchG den "anderen Arbeitsstellen" in Bezug auf die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gleichgestellt und unterliegen gegenüber den "Arbeitsräumen" einem weniger strengen Maßstab. Diesen Grundsatz hat über den Anwendungsbereich des § 3 ASchG hinaus für die anderen Bereiche des durch das ASchG geregelten Arbeitnehmerschutzes Geltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080184.X03Im RIS seit
01.12.2006