RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0195

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §61;
BArbSchV §16 Abs1;
BArbSchV §16 Abs4;

Rechtssatz

Beim Tatbild der Übertretung nach § 16 Abs 1 BArbSchV handelt es sich um die Pflicht zur Sicherung von Künetten während ihres Aushubes, bei jenem nach § 16 Abs 4 BArbSchV um die Pflicht zur Sicherung bestimmter fertig gestellter Künetten oder Künettenteile. Ob ein im Zuge der kontinuierlichen, maschinellen Aushebung einer Künette ausgehobener Teil ein fertig gestellter ist, der damit einer Pölzung bedarf, und wann von einem solchen Teil gesprochen werden kann, hängt davon ab, ob und wann die Pölzung eines ausgehobenen Künettenteiles ohne Behinderung des weiteren maschinellen Aushubs der Künette möglich ist (Hinweis E 31.3.1967, 0672/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080195.X01

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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