Stellt die Berufungsbehörde fest, daß entgegen der Annahme des Finanzamtes keine Einkünfte iSd § 187 BAO, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, dann hat sie den auf § 187 BAO gegründeten Feststellungsbescheid des Finanzamtes ersatzlos aufzuheben.