RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0191

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Arbeitsrecht - AZG
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11
AZG §26 Abs1

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, entsprechend dem § 26 Abs 1 AZG Aufzeichnungen zu führen, die auch die Überwachung der Einhaltung der Ruhepausen ermöglichen, wird nicht durch die Wendung "Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung" eingeschränkt. Denn darin werden nicht Aufzeichnungen über die Entlohnung geleisteter Arbeitsstunden, sondern "über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung" gefordert, weshalb der Zweck dieser Bestimmung nicht nur darin besteht, eine "Dokumentation für die Entlohnung" zu sein, und wird nicht auf als Arbeitszeit geltende Betriebsanwesenheitszeiten, sondern auf "geleistete Arbeitsstunden" abgestellt. Deren Aufzeichnung (hinsichtlich Dauer und zeitlicher Lagerung) muss so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im AZG geregelten Angelegenheiten, also auch jener über die Ruhepausen, möglich ist. Beträgt freilich die Gesamtdauer der Arbeitszeit nicht mehr als sechs Stunden, so bedarf es deshalb bei der Aufzeichnung über die Ruhepausen, weil dann - in den Normalfällen - keine Verpflichtung zur Gewährung von Ruhepausen besteht; in diesen Fällen genügen Aufzeichnungen, aus denen sich ergibt, dass die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit nicht mehr als sechs Stunden beträgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080191.X04

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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