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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/12/12 82/11/0380 1Stammrechtssatz
Da es sich bei der Übertretung einer Arbeitszeitvorschrift um ein Ungehorsamsdelikt handelt, trifft den Arbeitgeber (das Organ iSd § 9 VStG) gemäß § 5 VStG die Beweislast, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 6.12.1983, 2999/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080006.X01Im RIS seit
30.05.1989