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AbgabenverfahrenNorm
EStG 1972 §23 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Verwaltungsmehrarbeit muß für den Vermieter anfallen oder zumindest ihm zuzurechnen sein. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Verwaltungsmehrarbeit nicht vom Vermieter selbst, sondern in dessen Auftrag (Namen) von einem Dritten (zB Hausverwalter oder Hausbesorger) erledigt wird. Sie ist jedoch nicht erfüllt, wenn ein Dritter - und sei es auch zB der Hausbesorger - aus eigenem unter direkter Verrechnung mit einem Mieter dessen Sonderwünsche erfüllt, zu deren Erfüllung der Vermieter in keiner Weise verhalten ist.
Schlagworte
Vermietung / als gewerbliche TätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140117.X03Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021