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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §73 Abs1 litc;Rechtssatz
Eine Ablöse, die seitens einer Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang für die Inanspruchnahme von Liegenschaften zum Zweck von Drainagierungsarbeiten an die Mitglieder, die gleichzeitig Eigentümer der betreffenden Liegenschaften sind, gezahlt wird, entspringt keiner Verpflichtung, welche die Genossenschaft nach wasserrechtlichen Vorschriften zu erfüllen hätte. Das Genossenschaftsverhältnis ist durch die besonderen rechtlichen Beziehungen gekennzeichnet, welche die Genossenschaft und ihre Mitglieder miteinander verbinden; dem kann jedoch ein Ablöseersuchen der erwähnten Art (samt dem Verlangen nach Vermessung der genannten Grundflächen) nicht subsumiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070289.X02Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012