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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1431;Rechtssatz
Der Rückforderungsanspruch von Beitragsleistungen an eine Wassergenossenschaft ist kein zivilrechtlicher Anspruch; eine Streitigkeit hierüber stellt einen Streitfall nach § 85 Abs 1 WRG dar, der ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung nicht mit dem Einzelrechtsnachfolger desjenigen auszutragen ist, der die Leistungen als Genossenschaftsmitglied erbracht hat; Streitpartei ist vielmehr dieser letztere auch nach Beendigung seiner Teilnehmern an der Genossenschaft; dies ändern nichts am Erfordernis eines Schlichtungsversuches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070289.X04Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012