RS Vwgh 1989/5/30 85/07/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1989
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1431;
AVG §1;
JN §1;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Der Rückforderungsanspruch von Beitragsleistungen an eine Wassergenossenschaft ist kein zivilrechtlicher Anspruch; eine Streitigkeit hierüber stellt einen Streitfall nach § 85 Abs 1 WRG dar, der ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung nicht mit dem Einzelrechtsnachfolger desjenigen auszutragen ist, der die Leistungen als Genossenschaftsmitglied erbracht hat; Streitpartei ist vielmehr dieser letztere auch nach Beendigung seiner Teilnehmern an der Genossenschaft; dies ändern nichts am Erfordernis eines Schlichtungsversuches.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070289.X04

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten