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Arbeitsrecht - AZGNorm
AZG §11Rechtssatz
Zu den "in diesem BG geregelten Angelegenheiten" iSd § 26 Abs 1 AZG, zu deren Überwachung der Arbeitgeber "Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung" zu führen hat, zählen auch die Bestimmungen des § 11 AZG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080191.X01Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021