RS Vwgh 1989/5/30 84/05/0181

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Baurecht - OÖ
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5

Rechtssatz

Eine bindende Wirkung aufhebender gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide tritt nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe ein; eine solche Bindungswirkung tritt daher nicht in Ansehung derjenigen Aufhebungsgründe ein, in denen die Aufsichtsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist. (Hinweis auf E vom 15.12.1987, 85/05/0074).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050181.X01

Im RIS seit

14.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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