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Baurecht - OÖNorm
B-VG Art119a Abs5Rechtssatz
Eine bindende Wirkung aufhebender gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide tritt nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe ein; eine solche Bindungswirkung tritt daher nicht in Ansehung derjenigen Aufhebungsgründe ein, in denen die Aufsichtsbehörde der Rechtsansicht der Gemeindebehörden beigetreten ist. (Hinweis auf E vom 15.12.1987, 85/05/0074).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984050181.X01Im RIS seit
14.08.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019