RS Vwgh 1989/5/30 86/14/0062

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z5;
EStG 1972 §3 Z14a;

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige über einen Teil des Arbeitslohnes nicht verfügen kann, weil dieser auf Grund einer Vereinbarung für eventuell zu entrichtende "ausländische" Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten wird, gilt dieser Teilbetrag nicht als zugeflossen. Wird ein Betrag nur vorsorglich für den eventuell eintretenden Fall, daß eine "ausländische" Personensteuer einbehalten wird, nicht ausbezahlt, handelt es sich bei diesem Betrag um keine nichtabzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 Abs 1 Z 5 EStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140062.X01

Im RIS seit

30.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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