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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §26 Z7 lita;Rechtssatz
Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz für betriebliche Fahrten eingesetzt, so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, entweder die durch die betriebliche Verwendung tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Aufwendungen oder das km-Geld entsprechend den betrieblich gefahrenen km als Betriebsausgabe geltend zu machen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme des km-Geldes, so kann er nicht neben diesen pauschalen Sätzen auch noch einzelne bestimmte Aufwendungen mit ihren tatsächlichen Beträgen als Betriebsausgaben beanspruchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140119.X01Im RIS seit
30.05.1989Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009