TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/8 2006/09/0136

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der A GmbH in G, vertreten durch Dr. Max Josef Allmayer-Beck und Mag. Dr. Johannes Stockert, Rechtsanwälte in 1011 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Juni 2006, Zl. 16.200/0019-IV/3/2006, betreffend Unterschutzstellung nach den §§ 1 und 3 DMSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 2. April 2003 wurde festgestellt, dass die Erhaltung von vier repräsentativen Objekten der "Brauerei Reininghaus", nämlich das Verwaltungsgebäude "Villa Keil", der Silospeicher, der Hauptbrunnen und die Malztenne, in Graz, Reininghausstraße 1-7, Alte-Post-Straße 196, Gerichtsbezirk Graz, Steiermark, Grundstücksnummern .165 (Villa Keil), .115/1 (Hauptbrunnen und Malztenne) und 331/1 (Silospeicher), alle EZ 94 der KG 63109 Baierdorf, gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid, insoweit er die Unterschutzstellung (auch) der "Malztenne" betraf, erhob die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei Berufung.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2004 wurde dieser (eingeschränkten) Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz "idgF" keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid des Bundesdenkmalamtes vollinhaltlich bestätigt. Die Unterschutzstellung hinsichtlich der übrigen, nicht in Berufung gezogenen Teile des erstinstanzlichen Spruches (sohin betreffend die Villa Keil, den Hauptbrunnen und den Silospeicher) erwuchs in Rechtskraft.

Dieser Bescheid wurde von der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten, welcher mit seinem Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0076, den damals angefochtenen Bescheid - im Rahmen seiner Anfechtung, das heißt nur hinsichtlich der auch nunmehr einzig gegenständlichen Malztenne - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 9. Juni 2006 hob die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung den Bescheid der Behörde erster Instanz (des Bundesdenkmalamtes) vom 2. April 2003 gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Einhaltung des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte nicht über die gegen den erstinstanzlichen Unterschutzstellungsbescheid gerichtete Berufung neuerlich entscheiden dürfen, es liege bereits entschiedene Rechtssache vor.

Mit diesem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes als eines Kassationsgerichtshofes.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof mittels Beschwerde angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 leg. cit. die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Das bedeutet, dass das Unterschutzstellungsverfahren betreffend die Malztenne - nicht hingegen die bereits rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellten weiteren Objekte der ehemaligen Brauerei Reininghaus - mit der Aufhebung des die Berufung der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 2. April 2003 abweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 17. März 2004 durch den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0076, wieder in jene Lage zurückgetreten ist, in welcher sie sich vor Erlassung des nunmehr aufgehobenen Bescheides befunden hatte, im Beschwerdefall sohin in das Stadium vor Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Damit war diese Berufung (wieder) offen und Gegenstand einer zu fällenden (neuen) Berufungsentscheidung. Dabei sind die Verwaltungsbehörden im Falle der Stattgebung der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Nichts anderes hat die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren aber getan, indem sie eine Ergänzung des vom Verwaltungsgerichtshof als mangelhaft angesehenen Verfahrens verfügte. Von einer rechtskräftigen Erledigung der Sache (hier: Unterschutzstellungsverfahren hinsichtlich der Malztenne) kann derzeit jedenfalls noch nicht gesprochen werden. Die Erlassung des Ersatzbescheides durch die belangte Behörde verstößt daher nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Die belangte Behörde war auch zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in der gegenständlichen Verwaltungssache zuständig (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/04/0233, u.a.).

Die Entscheidung, dies im Wege einer Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG zu tun, wonach die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen kann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, begegnet im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides und das ergänzend zu führende Verfahren keinen Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 8. August 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090136.X00

Im RIS seit

09.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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