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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1026;Rechtssatz
Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010104.X01Im RIS seit
31.10.2006