RS Vwgh 1989/5/31 89/01/0102

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Veröffentlicht am 31.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Erwägungen der Behörde - die Beweiswürdigung -, warum die vorgebrachten Fluchtgründe nicht als glaubwürdig anzusehen sind, unterliegen nicht dem Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs 2 und Abs 3 AVG.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010102.X01

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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