RS Vwgh 1989/5/31 89/01/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs5;

Rechtssatz

Einer besonderen Aufforderung an den Bf im Säumnisbeschwerdeverfahren, sich zu der an ihn gemäß § 36 Abs 5 VwGG zugestellten Ausfertigung der Gegenschrift zu äußern, bedarf es nicht, weil eine solche Aufforderung in § 36 Abs 5 VwGG nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010104.X04

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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