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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1694/79 E 25. Februar 1981 RS 1Stammrechtssatz
Die dem VwGH in einem Säumnisbeschwerdeverfahren nachgewiesene Bevollmächtigung des Vertreters des Bfrs hat nicht zur Folge, daß die säumige Behörde ihren Bescheid dem Beschwerdevertreter zustellen muß. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Beschwerdevertreter bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010104.X02Im RIS seit
31.10.2006