RS Vwgh 1989/6/6 84/05/0035

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):1273/54 E 2. Mai 1956 VwSlg 4057 A/1956 RS 1; 0013/75 E 18. Mai 1976 VwSlg 9059 A/1976 RS 1; 1047/70 E 9. Dezember 1970 VwSlg 7928 A/1970 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG sind nur solche Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Ein derart eingeschränkter Begriff entspricht nämlich sowohl dem Wortsinn (eine behördliche Maßnahme, mit der "die Vollstreckung verfügt" wird) als auch dem Ergebnis einer teleologischen Auslegung des § 10 Abs 2 und Abs 3 VVG, deren Zielrichtung (Einschränkung der Berufungsgründe, Ausschluß der aufschiebenden Wirkung udgl) die Einschränkung des Begriffs auf jene Verfügungen erfordert, durch die eine Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinn angeordnet wird, vor allem also auf solche, die der Exekutionsbewilligung im gerichtlichen Verfahren entsprechen (Hinweis E 17.2.1954, VwSlg 3303 A/1954). Der Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung in diesem Sinn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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