Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §10 Abs2;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):1273/54 E 2. Mai 1956 VwSlg 4057 A/1956 RS 1; 0013/75 E 18. Mai 1976 VwSlg 9059 A/1976 RS 1; 1047/70 E 9. Dezember 1970 VwSlg 7928 A/1970 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG sind nur solche Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Ein derart eingeschränkter Begriff entspricht nämlich sowohl dem Wortsinn (eine behördliche Maßnahme, mit der "die Vollstreckung verfügt" wird) als auch dem Ergebnis einer teleologischen Auslegung des § 10 Abs 2 und Abs 3 VVG, deren Zielrichtung (Einschränkung der Berufungsgründe, Ausschluß der aufschiebenden Wirkung udgl) die Einschränkung des Begriffs auf jene Verfügungen erfordert, durch die eine Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinn angeordnet wird, vor allem also auf solche, die der Exekutionsbewilligung im gerichtlichen Verfahren entsprechen (Hinweis E 17.2.1954, VwSlg 3303 A/1954). Der Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung in diesem Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014