RS Vwgh 1989/6/6 84/05/0035

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Dies bedeutet, daß das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß diese Androhung nach stRsp des VwGH (Hinweis E 11.9.1958, VwSlg 4805 A/1958) nicht als Bescheid zu werten ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen und zwar in dem Sinn, daß ihnen - zur gesamten Hand - die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen. Setzt aber das Vollzugsstadium keine Vollstreckungsverfügung als Beginn voraus, so ist es auch zulässig, innerhalb dieses Vollzugsstadiums die im § 4 Abs 2 VVG vorgesehene Vorauszahlung der Kosten aufzutragen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X06

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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