RS Vwgh 1989/6/6 84/05/0035

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VVG §10 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsregelungen des § 10 Abs 3 VVG sowie die Anordnung des zweigliedrigen Instanzenzuges gelten auch für Bescheide im Vollstreckungsverfahren, die keine Vollstreckungsverfügungen darstellen (Hinweis E 19.6.1950, VwSlg 1548 A/1950). Ebenso teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen dieses notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (Hinweis auf E 5.6.1956, VwSlg 4049 A/1956).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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