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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zuständigkeitsregelungen des § 10 Abs 3 VVG sowie die Anordnung des zweigliedrigen Instanzenzuges gelten auch für Bescheide im Vollstreckungsverfahren, die keine Vollstreckungsverfügungen darstellen (Hinweis E 19.6.1950, VwSlg 1548 A/1950). Ebenso teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen dieses notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (Hinweis auf E 5.6.1956, VwSlg 4049 A/1956).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014