RS Vwgh 1989/6/6 84/05/0035

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:0013/75 E 18. Mai 1976 VwSlg 9059 A/1976 RS 1; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):1047/70 E 9. Dezember 1970 VwSlg 7928 A/1970 RS 1; 1273/54 E 2. Mai 1956 VwSlg 4057 A/1956 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Kostenvorauszahlungsauftrag dient nicht dem Zweck, den bescheidgemäßen Zustand im Wege des Verwaltungszwanges herzustellen. Kann doch einerseits die Beh ohne weiteres die Ersatzvornahme durchführen, ohne die Kostenvorauszahlung abwarten zu müssen (vgl hiezu die Rsp des VwGH zur Gewährung aufschiebender Wirkung gegenüber Kostenvorauszahlungsaufträgen), andererseits wird auch durch den Erlag des Kostenvorschusses der bescheidmäßige Zustand nicht hergestellt. Vielmehr scheint es dem VwGH vom Standpunkt des Grundsatzes der Amtswegigkeit behördlichen Handelns bei der Vollstreckung bedenklich, die tatsächliche Durchführung der Ersatzvornahme stets vom vorhergehenden Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen. Der Kostenvorauszahlungsauftrag iSd § 4 Abs 2 VVG ist daher keine Vollstreckungsverfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X04

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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