RS Vwgh 1989/6/6 89/11/0036

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Gerade im Hinblick auf seine vorausgehende Abwesenheit von der Kanzlei (Urlaub) ist ein Rechtsanwalt umsomehr verpflichtet, seine Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht gegenüber seiner Kanzleileiterin wahrzunehmen und sich zumindest stichprobenweise auch dahingehend zu vergewissern, ob die in der Zwischenzeit im Terminkalender erfolgten Fristeintragungen fehlerfrei vorgenommen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110036.X02

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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