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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Gerade im Hinblick auf seine vorausgehende Abwesenheit von der Kanzlei (Urlaub) ist ein Rechtsanwalt umsomehr verpflichtet, seine Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht gegenüber seiner Kanzleileiterin wahrzunehmen und sich zumindest stichprobenweise auch dahingehend zu vergewissern, ob die in der Zwischenzeit im Terminkalender erfolgten Fristeintragungen fehlerfrei vorgenommen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110036.X02Im RIS seit
26.06.2007