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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0231 E 19. Februar 1986 VwSlg 12038 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Wurde die Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid entzogen, gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben, und von der Behörde das Ermittlungsverfahren rechtzeitig gem § 57 Abs 3 AVG eingeleitet, so kommt für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Entziehungsbescheides eine Ausfolgung des bei der Behörde befindlichen Führerscheines nicht in Betracht. Ein Ermittlungsverfahren ist auch dann iSd § 57 Abs 3 AVG (rechtzeitig) eingeleitet, wenn es nur die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110132.X02Im RIS seit
16.07.2007Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017