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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Der Zeitpunkt der notwendigerweise erst nach Abschluß der Ersatzvornahme ergehenden Bescheides über die Abrechnung und die Vorschreibung der Kosten ist für die Frage, wer Zahlungspflichtiger ist, ohne Bedeutung (Hinweis E 28.4.1954, VwSlg 3390 A/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X09Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014