RS Vwgh 1989/6/6 84/05/0035

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der Kostenvorauszahlungsauftrag kann auch vor Anordnung der Ersatzvornahme ergehen; dann müssen sich aus der Begründung schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X07

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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