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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Kostenvorauszahlungsauftrag kann auch vor Anordnung der Ersatzvornahme ergehen; dann müssen sich aus der Begründung schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X07Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014