RS Vwgh 1989/6/6 89/11/0132

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;

Rechtssatz

Mangels gesetzlicher Regelung ist es nicht zulässig, einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid, die keine aufschiebende Wirkung hat, weil sie nicht gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist, durch Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Hinweis E VfGH 28.11.1975, B 91 a, b, c/75, VfSlg 7682).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110132.X01

Im RIS seit

16.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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