RS Vwgh 1989/6/6 88/11/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

44 Zivildienst
63/02 Gehaltsgesetz
72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Norm

AHStG;
GehG 1956 §12 Abs1 Z4;
Lehramtsprüfung Mittelschulen 1937 §20;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen;
ZDG 1986 §14 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0200 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Absolvierung eines Probedienstes von 12 Monaten für die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen ist nicht Teil der Hochschulstudiums. Weder aus § 20 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, BGBl 1937/271 - sie bestimmt die Voraussetzungen für die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen, zu denen auch die Einführung in das praktische Lehramt an den Mittelschulen zählt (vgl übrigens in diesem Zusammenhang auch § 12 Abs 1 Z 4 des GehG 1956 in der dzt geltenden Fassung) - noch aus dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl 1966/177 in der geltenden Fassung noch aus dem Bundesgesetz vom 30.6.1971 über die geisteswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen, BGBl 1971/326, ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die einjährige Einführung in das praktische Lehramt an einer Mittelschule ein Teil des Hochschulstudiums wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110150.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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