RS Vwgh 1989/6/6 84/05/0035

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):2379/54 E 21. Februar 1956 VwSlg 3983 A/1956 RS 1; 1047/70 E 9. Dezember 1970 VwSlg 7928 A/1970 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Materiellrechtlich ist nicht nur derjenige zum Kostenersatz verpflichtet, der im Zeitpunkt der Vollendung der Ersatzvornahme noch Eigentümer der Liegenschaft ist, sondern alle, die während des Vollstreckungsstadiums (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist bis zur Vollendung der Arbeiten) Eigentümer sind. Damit wird der Rechtsbestand des Vorauszahlungsauftrages durch den Wechsel der Eigentümer nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984050035.X08

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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