RS Vwgh 1989/6/6 88/11/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art9a;
StGG Art18;
StGG Art6;
VwRallg;
WehrG 1978 §29 Abs1;
WehrG 1978 §29 Abs9 lita;
WehrG 1978 §37 Abs3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0092 E 18. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Antrag eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Heranziehung zu restlichen Kaderübungen im Zeitraum bis zur Erreichung seines 50. Lebensjahres (die also der zeitlichen Lagerung und Dauer nach noch nicht feststehen), den er damit begründet, dass eine solche Heranziehung wegen der Art und Weise der Ausübung des Rechtsanwaltberufes unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile für ihn mit sich bringe, ist nur dann stattzugeben, wenn diese behaupteten (wegen der Unbestimmtheit der zeitlichen Lagerung und Dauer der möglichen künftigen Kaderübungen nicht konkretisierbaren) wirtschaftlichen Nachteile so geartet sind, dass der Rechtsanwalt durch eine künftige Heranziehung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dass die wirtschaftlichen Nachteile größer sind als jene, die andere Wehrpflichtige treffen, reicht nicht aus.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Berufungsrecht Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110134.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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