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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0092 E 18. Dezember 1987 RS 2Stammrechtssatz
Dem Antrag eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Heranziehung zu restlichen Kaderübungen im Zeitraum bis zur Erreichung seines 50. Lebensjahres (die also der zeitlichen Lagerung und Dauer nach noch nicht feststehen), den er damit begründet, dass eine solche Heranziehung wegen der Art und Weise der Ausübung des Rechtsanwaltberufes unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile für ihn mit sich bringe, ist nur dann stattzugeben, wenn diese behaupteten (wegen der Unbestimmtheit der zeitlichen Lagerung und Dauer der möglichen künftigen Kaderübungen nicht konkretisierbaren) wirtschaftlichen Nachteile so geartet sind, dass der Rechtsanwalt durch eine künftige Heranziehung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dass die wirtschaftlichen Nachteile größer sind als jene, die andere Wehrpflichtige treffen, reicht nicht aus.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Berufungsrecht Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110134.X01Im RIS seit
08.02.2007