RS Vwgh 1989/6/7 88/13/0235

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Veröffentlicht am 07.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs3 Z7;

Rechtssatz

Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG stehen. Angaben, deren Beziehung zu den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine mittelbare ist, stellen demnach keine Werbungskosten dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130235.X01

Im RIS seit

07.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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