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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG stehen. Angaben, deren Beziehung zu den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine mittelbare ist, stellen demnach keine Werbungskosten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130235.X01Im RIS seit
07.06.1989