Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Der Ausfallshaftung liegt der Gedanke zugrunde, daß Vertreter Abgabenschulden nicht schlechter behandeln dürfen als die übrigen Schulden, die aus dem von ihnen verwalteten Vermögen zu begleichen sind. Die Vertreter dürfen bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen keine geringere Sorgfalt beobachten, als bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Obliegenheiten. Neben dem Eintritt des objektiven Schadens und dem Verschulden des Vertreters ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang erforderlich. Zum tatbestandsmäßigen Verschulden reicht Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit durch Vernachlässigung der Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, wird angenommen, wenn
der Vertreter nicht Gründe darzulegen vermag, warum ihm die Erfüllung unmöglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130127.X02Im RIS seit
07.06.1989