RS Vwgh 1989/6/7 88/13/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §32 Z1 litc;
EStG 1972 §32 Z1 litd;
EStG 1972 §37 Abs2 Z4;
EStG 1972 §37 Abs3;

Rechtssatz

Die Entschädigung, die für die Aufgabe von Bestandrechten an Geschäftsräumen iZm einer tatsächlichen oder unmittelbar drohenden Enteignung des Bestandgegenstandes, bzw. für die Aufgabe von Bestandrechten iZm deren unmittelbar drohenden zwangsweisen Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, gewährt wird, kann nicht mit dem Viertelsteuersatz des § 37 Abs 3 EStG versteuert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130095.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten