RS Vwgh 1989/6/7 88/13/0208

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Veröffentlicht am 07.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/1, 26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/06/15 0977/75 1

Stammrechtssatz

Der Streit über die genaue Höhe der sichergestellten Abgaben ist nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen den Sicherstellungsauftrag, sondern ist in einem Berufungsverfahren gegen den jeweiligen Abgabenbescheid abzuführen. Bezüglich der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben ergibt, genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles begründet geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (Hinweis E 19.3.1965, 1565/63 und E 16.11.1962, 1474/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130208.X01

Im RIS seit

07.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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