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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befaßte Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, daß ihm trifftige Gründe die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machen (vgl Stoll, BAO-Handbuch, 28 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130127.X03Im RIS seit
07.06.1989