RS Vwgh 1989/6/8 87/08/0331

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Veröffentlicht am 08.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage des Vorliegens eines beitragspflichtigen Entgelts ist es erforderlich, sämtliche lohnzeitrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des maßgebenden KollV in vollem Wortlaut zu berücksichtigen, um allenfalls aus dem gesamten systematischen Regelungszusammenhang Rückschlüsse ziehen zu können. Die Auseinandersetzung damit hat schon im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen und kann iSd § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Eine der belangten Behörde anzulastende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes wird nicht dadurch behoben, daß der Beschwerde Texte der angeblich geltenden KollV angeschlossen sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Besondere RechtsgebieteAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080331.X02

Im RIS seit

14.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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