RS Vwgh 1989/6/8 87/08/0174

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Veröffentlicht am 08.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27;
ARG 1984 §3;
AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
AZG §28;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0026 E 27. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Normadressat der Bestimmungen des AZG, somit auch der §§ 14 bis 16 iVm § 28 AZG, ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (das Organ iSd § 9 Abs 1 VStG) bzw der in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften bestellte Bevollmächtigte des Arbeitgebers (mit oder ohne die Qualifikation eines verantwortlichen Beauftragen iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG); er hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, dass der einzelne Arbeitnehmer an eine Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt und allenfalls sogar daran interessiert ist. Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmung ist vielmehr der Arbeitgeber (der Bevollmächtigte) verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen (bei Ausnutzung aller tatsächlich und rechtlich im konkreten Betrieb zur Verfügung stehenden Mittel) möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0024). Das gilt auch für eine Übertretung des § 27 iVm § 3 ARG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080174.X02

Im RIS seit

08.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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