RS Vwgh 1989/6/8 87/08/0174

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Veröffentlicht am 08.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0380 E 12. Dezember 1984 RS 5

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Übertretung einer Arbeitszeitvorschrift um ein Ungehorsamsdelikt handelt, trifft den Arbeitgeber (das Organ iSd § 9 VStG) gemäß § 5 VStG die Beweislast, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 6.12.1983, 2999/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080174.X04

Im RIS seit

08.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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